Kostentransparenz ist uns wichtig.                                                                                                                                                                                                                                                                                

Auf Wunsch erstellen wir selbstverständlich vorab eine Abschätzung der voraussichtlich entstehenden Kosten.

Bitte kontaktieren Sie uns für weitere Informationen.

 

Hinweis

 

Kostenlos
Kostenlos sind bei uns alle Vorgespräche, die der Klärung dienen, ob anwaltliche Hilfe in Ihrem Falle sinnvoll ist, ob wir Sie vertreten können und welche Kosten hierdurch entstehen. Solange in einem solchen Gespräch keine Rechtsberatung erfolgt, ist das Gespräch kostenlos.

Erstberatung
Eine juristische Erstberatung, in welcher wir mit Ihnen umfassend Ihr Anliegen erörtern, sowie gegebenenfalls klären, welche tatsächlichen und rechtlichen Schritte in Ihrem Fall zu unternehmen sind, ist gebührenpflichtig. Die Kosten richten sich in der Regel nach dem so genannten Streitwert, das heißt dem Wert der Sache, um die es geht.

Sofern Sie Verbraucher sind, sind die Kosten einer Erstberatung gesetzlich auf maximal 190,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen begrenzt. In aller Regel kostet eine Erstberatung bei uns nicht mehr als 100,00 EUR. Sollten Sie uns nach der Erstberatung mit Ihrer Interessenvertretung beauftragen, werden die Kosten der Erstberatung auf alle weiteren Gebühren angerechnet, so dass für Sie keinesfalls doppelte Kosten entstehen können.

Beratungshilfe
Sollten Sie sich eine anwaltliche Erstberatung nicht leisten können, haben Sie unter Umständen Anspruch auf Beratungshilfe. Wenn Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen wollen, benötigen Sie einen Beratungshilfeschein, den Sie beim Amtsgericht des Ortes beantragen können, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie uns mit diesem Beratungshilfeschein aufsuchen, entsteht nur eine Gebühr von 10,00 EUR, welche Sie selbst bezahlen müssen, die weiteren Gebühren zahlt in diesem Falle der Staat.

 

Prozesskostenhilfe

Sofern Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind die Kosten für einen Prozess aufzubringen und der Prozess nicht mutwillig geführt wird, kommt die so genannte Prozesskostenhilfe für Sie in Betracht. Hierbei handelt es sich um eine staatliche Unterstützung, die auch dann eintritt, wenn Sie den Prozess verlieren. Nicht von der Prozesskostenhilfe umfasst sind die Kosten des gegnerischen Anwaltes. Die Prozesskostenhilfe ist allerdings kein Geschenk des Staates, sondern "nur" ein zinsloses Darlehen, das Sie ggf. in Raten zurückzahlen müssen. Wenn Sie auch nach Jahren noch nicht in der Lage sind, die Prozesskostenhilfe zurückzuzahlen, verzichtet der Staat allerdings in der Regel auf Rückzahlung.
 

Rechtsschutzversicherung
Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, holen wir gern die Deckungszusage (das heißt die Zusage Ihrer Versicherung die Kosten zu übernehmen) bei der Versicherung ein. Bitte teilen Sie uns zu diesem Zweck Ihre Versicherungs-vertragsnummer und die Anschrift der Versicherung mit. Nötigenfalls setzten wir Ihre Interessen auch gegen Ihre Versicherung durch.